Ob es sich bei diesem Rechtsbegehren um eine Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO oder lediglich um eine voraussetzungslos mögliche Abänderung bzw. Ergänzung eines Nebenpunktes handelt, 5 kann offen bleiben, da die Voraussetzungen für eine Klageänderung ohne Weiteres erfüllt sind: Der geänderte Anspruch ist nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und steht mit dem bisherigen zweifellos in einem sachlichen Zusammenhang (Art. 227 Abs. 1 ZPO).