Mit dem zweiten Rechtsbegehren verlangt die Klägerin, dass die gesamten Kosten des Summarverfahrens HSU.2021.4 neu zu verlegen und der Beklagten 1 aufzuerlegen seien. Aus der Begründung ergibt sich konkreter, dass auf die bis heute nicht beglichene Parteientschädigung zugunsten der Beklagten 1 und 2 in Höhe von Fr. 5'051.95 zu verzichten sei und die Beklagte 1 in separater Verfügung zum Verfahren HSU.2021.4 zu verpflichten sei, der Klägerin für ihre eigene Vertretung Fr. 34'316.00 zu bezahlen (Eingabe vom 6. Mai 2021 Rz. 16 f.).