Zu beurteilen ist somit nicht mehr der gegenüber der Beklagten 1 und 2 geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs, sondern der Anspruch gegenüber der Beklagten 1 auf Rückerstattung der klägerischen Anzahlung in Höhe von EUR 70'000.00. Der ursprünglich geltend gemachte Herausgabeanspruch ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.4