Da der geänderte Anspruch in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und er mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht, ist die Klageänderung in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 der Eingabe vom 6. Mai 2021 zulässig. Zu beurteilen ist somit nicht mehr der gegenüber der Beklagten 1 und 2 geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs, sondern der Anspruch gegenüber der Beklagten 1 auf Rückerstattung der klägerischen Anzahlung in Höhe von EUR 70'000.00.