Die Klägerin verlangt aufgrund der subjektiven Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch die Beklagte 1 statt der Vertragserfüllung nach Art. 46 CISG die Rückerstattung der bereits geleisteten Anzahlung. Dabei handelt es sich um eine Klageänderung im engeren Sinne (neuer Anspruch, aliud).3 Da der geänderte Anspruch in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und er mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht, ist die Klageänderung in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff.