1.1.2. Würdigung 1.1.2.1. Klagerückzug in Bezug auf Beklagte 2 Die Klägerin erklärt, die Klage in Bezug auf die Beklagte 2 zurückzuziehen. Ein Klagerückzug ist jederzeit möglich. Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO hat ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. In Bezug auf die Beklagte 2 ist das Verfahren daher abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).