Im Fall der Zulassung der Klageänderung würde der geänderte Anspruch an die Stelle des bisherigen Anspruchs treten, welcher in der Folge als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird.1 Sollte die Klageänderung nicht zugelassen werden, wäre die ursprüngliche Klage zu behandeln, da diese rechtshängig bleibt, solange die Klägerin sie nicht zurückgezogen hat.2