Auf jeden Fall als unzulässig erachten die Beklagten 1 und 2 das geänderte klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2, weil die Klägerin im ordentlichen Verfahren einen neuen Leistungsantrag nachschiebe (Klageantwort S. 5). Die Beklagten 1 und 2 beantragen daher, Antrag Ziff. 2 der Eingabe vom 6. Mai 2021 abzuweisen (Begehren Ziff. 3 der Duplik). 1.1.1. Rechtliches Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beur- -8-