Die Beklagten 1 und 2 stimmen den von der Klägerin geltend gemachten Klageänderungen nicht zu (Klageantwort S. 3; Duplik S.7). Sie beantragen für den Fall der Unzulässigkeit der Klageänderung, die Klage sei abzuweisen, soweit sie nicht durch Klagerückzug gegenstandslos geworden sei (Ziff. 1). Der Eventualantrag (Ziff. 2) wurde für den Fall gestellt, dass das Gericht die Klageänderung als zulässig erachtet (Klageantwort S. 4 f.). Damit stellen die Beklagten 1 und 2 die Zulässigkeit der Klageänderung zumindest implizit in Frage. Auf jeden Fall als unzulässig erachten die Beklagten 1 und 2 das geänderte klägerische Rechtsbegehren Ziff.