227 Abs. 3 ZPO sei zulässig (Eingabe vom 6. Mai 2021 Rz. 5). Gegenüber der Beklagten 2 werde die Klage also nicht weiterverfolgt, was ein Klagerückzug sei (Eingabe vom 14. Juni 2021, Rz. 2). Schliesslich finde das Verfahren zwischen den gleichen Parteien statt, die beide im Handelsregister eingetragen seien, sodass das Handelsgericht zuständig bleibe und ein Schlichtungsversuch entfalle (Eingabe vom 6. Mai 2021 Rz. 6). Die Klägerin bringt vor, das neue Begehren Ziff. 2 stelle keinen neuen Klageantrag dar, sondern beruhe auf Dispositivziffer 5.3 des Summarentscheids und falle im Rahmen der Grundsätze von Art. 104 ff. ZPO in die Kompetenz des Gerichts (Replik Rz. 28g).