18.1.1. Parteibehauptungen Die Klägerin führt aus, vorliegend stünden die neu beantragte Rückerstattung der Anzahlung für das Fahrzeug sowie die Neuverteilung der Kosten für das Summarverfahren mit dem ursprünglichen Antrag auf Herausgabe des Fahrzeugs in einem engen sachlichen Zusammenhang und beide Begehren beträfen den gleichen Lebensvorgang (Eingabe vom 6. Mai 2021 Rz. 4). Überdies seien die Beklagten 1 und 2 mit der Eingabe vom 10. Februar 2021 als einfache Streitgenossenschaft i.S.v. Art. 70 ZPO ins Recht genommen worden. Die Beschränkung der Klage auf die Beklagte 1 gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO sei zulässig (Eingabe vom 6. Mai 2021 Rz. 5).