3. Der Antrag der Klägerin auf Neuverteilung der Kosten für das Summerverfahren HSU.2021.4 (Entscheid HSU.2021.4 vom 8. April 2021) zulasten der Beklagten 1 sei abzuweisen, ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Klägerin." 16. Am 1. Februar 2022 erging die Beweisverfügung. 17. Die Parteien verzichteten mit Eingaben vom 8. Februar 2022 (Klägerin) und 14. Februar 2022 (Beklagte 1 und 2) auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und die Einreichung schriftlicher Schlussvorträge.