" 1. Die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin sowohl gegen die Beklagte 1 wie insbesondere auch gegen die Beklagte 2 abzuweisen, soweit die Klage nicht durch Klagerückzug abzuschreiben ist (unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, zzgl. 7.7 % MWST).