14. Mit Replik vom 30. Oktober 2021 hielt die Klägerin an ihren mit Eingabe vom 6. Mai 2021 gestellten Begehren fest. 15. Mit Duplik vom 23. November 2021 stellten die Beklagten 1 und 2 die folgenden, gegenüber der Klageantwort vom 28. Mai 2021 leicht abgeänderten Rechtsbegehren: