2. Eventualiter: Die Klage gegen die Beklagte 1 auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung sei im Umfang von Euro 70'000.00, abzüglich Fr. 5'051.95 (Prozessentschädigung gemäss Ziffer 5.3. des Entscheids HSU.2021.4 vom 8. April 2021, Verrechnung) gutzuheissen, aber unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Klägerin.