" 1. Die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin sowohl gegen die Beklagte 1 wie auch gegen die Beklagte 2 abzuweisen, soweit die Klage nicht durch Klagerückzug als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % MWST).