2. Die Kosten für das Summarverfahren seien gemäss dem Vorbehalt in Dispositivziffer 5.3 des Entscheids HSU.2021.4 vom 8. April 2021 neu so zu verteilen, dass die B. verpflichtet werde, der Klägerin sämtliche Ausgaben für das summarische Verfahren HSU.2021.4 zu erstatten. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen." 10. Mit Klageantwort vom 28. Mai 2021 stellten die Beklagten 1 und 2 die folgenden Rechtsbegehren: