8. Mit Eingabe vom 15. April 2021 ersuchte die Klägerin im vorliegenden ordentlichen Verfahren um Ansetzung einer Frist zur Klageänderung. Zur Begründung führte sie aus, eine solche dränge sich aufgrund des summarischen Verfahrens HSU.2021.4 und der darin eingereichten Urkunden sowie der Vorbringen der Gegenparteien auf. Mit Verfügung vom 16. April 2021 wurde der Klägerin Nachfrist zur Einreichung ihrer geänderten Klageschrift gesetzt, wobei festgehalten wurde, dass das Gericht von Amtes wegen im Endentscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung der Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO befinde.