4. (…). 7. Mit Entscheid vom 8. April 2021 im Summarverfahren HSU.2021.4 wurden Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Gesuchsänderung vom 5. März 2021 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin (dort: Gesuchstellerin) habe in der Hauptsache weder einen dinglichen noch einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe des in Frage stehenden Fahrzeuges und damit auch keinen Anspruch auf Beschlagnahmung des Fahrzeuges, auf Anordnung eines Verkaufsverbotes oder auf Einziehung des Fahrzeugausweises.