7. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Infolge vollständigem Obsiegen der Klägerin sind die Prozesskosten ausschliesslich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).6