Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Rechtsvorschlag der Beklagten im Umfang der Klagegutheissung beseitigt, so dass die Klägerin die Betreibung entsprechend fortsetzen kann. Der Verzugszins der Klägerin kann der Klägerin jedoch erst ab dem 5. Januar 2021 zugesprochen werden, da sie die Berechnung der aufgelaufenen Zinsen bis 4. Januar 2021 nicht darlegt.