Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für beide Positionen ein Mehrwertsteuersatz von 7.7. % zur Anwendung (Klage Rz. 25). Dies ergibt für das Urheberrecht audiovisuell einen Jahresanspruch inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 191.53 und für die verwandten Schutzrechte einen von Fr. 63.84, d.h. einen Gesamtanspruch in der Höhe von gerundet Fr. 255.35 wie von der Klägerin eingefordert (KB 5).