Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klägerin aus diesem Tarif für das Jahr 2020, wie im Beiblatt zur Rechnung der Klägerin vom 7. Januar 2019 (KB 5) richtig aufgeschlüsselt, für das Urheberrecht audiovisuelle Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 15.60, abzüglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 14.82 bzw. Fr. 177.84 pro Jahr und für die verwandten Schutzrechte eine Monatspauschale von Fr. 5.20, abzüglich 5 % -7-