Schliesslich ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte audiovisuell sowie die verwandten Schutzrechte ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 24 f. mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a).