Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus einer unbezahlten Forderung basierend auf der urheberrechtlichen Vergütungspflicht der Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Tonund Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik) beruhe (vgl. KB 4). 7. 7.1. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 928.10 bezahlt hatte, stellte der Vizepräsident des Handelsgerichts der Beklagten mit Verfügung vom 7. Januar 2022 das Doppel der Klage zu und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 9. Februar 2022.