4. Die Klägerin stellte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2020 am 14. Juli 2020 in Rechnung (Klage Rz. 11; KB 5). 5. 5.1. Da die Beklagte trotz zweier schriftlicher Mahnungen keine Zahlung leistete, trat die Klägerin ihre Forderung mittels vorangehender Zessionserklärung vom 31. März 2020 für zukünftige Forderungen der C. in K., ab (Klage Rz. 12 f.; KB 6).