Handelsgericht 2. Kammer HOR.2021.57 Urteil vom 2. März 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiberin-Stv. Sprenger Klägerin SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellari- astrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich vertreten durch lic. iur. Carmen De La Cruz Böhringer und Dr. iur. Katha- rina Lasota Heller, Rechtsanwältinnen, Mühlegasse 18 K, 6340 Baar Beklagte B._____ Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht und ver- wandten Schutzrechten -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt haupt- sächlich die treuhänderische Wahrung der Rechte der Urheber und Urhe- berinnen von nichttheatralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden (Klagebeilage [KB] 3a). Sie übt ihre Tä- tigkeit gemäss Art. 40 ff. URG mit Bewilligung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 14. Dezember 2017 aus (KB 2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in W. (AG). Sie bezweckt im Wesentlichen […] (KB 3b). Die Beklagte hatte der Billag AG, die vor der Revision des RTVG aus dem Jahr 2014 im Auftrag der Klägerin für die Erhebung der hier relevanten Ver- gütungen zuständig war, ihre Nutzung gemäss Gemeinsamer Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Ton- bildträgern, insbesondere Hintergrundmusik [GT 3a; KB 4]) angemeldet. Gemäss ihren eigenen Angaben führt die Beklagte abgabepflichtige audio- visuelle Nutzungen auf einer Fläche bis 1'000 m2 durch (Klage Rz. 8 f.; KB 4). 4. Die Klägerin stellte der Beklagten die Vergütung für das Jahr 2020 am 14. Juli 2020 in Rechnung (Klage Rz. 11; KB 5). 5. 5.1. Da die Beklagte trotz zweier schriftlicher Mahnungen keine Zahlung leis- tete, trat die Klägerin ihre Forderung mittels vorangehender Zessionserklä- rung vom 31. März 2020 für zukünftige Forderungen der C. in K., ab (Klage Rz. 12 f.; KB 6). 5.2. Die C. in K., betrieb die Beklagte für die Forderung von Fr. 255.35 zuzüglich 5 % Zins seit 5. Januar 2021, aufgelaufene Zinsen bis 4. Januar 2021 von Fr. 4.40 sowie Umtriebsentschädigungen von Fr. 144.75. Gegen den Zah- lungsbefehl des Betreibungsamts W. vom 12. Januar 2021 (Betreibung-Nr. [...]) erhob die Beklagte am 26. Januar 2021 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 13; KB 7). -3- 5.3. Die C. übertrug mittels Rückzession vom 2. April 2020 die Forderung wie- der an die Klägerin (Klage Rz. 13; KB 8). 6. Mit Klage vom 21. Dezember 2021 (Postaufgabe: 21. Dezember 2021) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 255.35 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.09.2020 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...], Betreibungsamt W. in W., sei zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten der beklagten Partei." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus einer unbezahlten Forderung basierend auf der urhe- berrechtlichen Vergütungspflicht der Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 3a (Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik) beruhe (vgl. KB 4). 7. 7.1. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 928.10 be- zahlt hatte, stellte der Vizepräsident des Handelsgerichts der Beklagten mit Verfügung vom 7. Januar 2022 das Doppel der Klage zu und setzte ihr eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 9. Februar 2022. 7.2. Da die Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Vizepräsident mit Verfügung vom 14. Februar 2022 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 24. Februar 2022 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säum- nis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruch- reif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Be- klagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig. 8. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wurde die Streitsache an das Han- delsgericht überwiesen. -4- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zuständig, sofern das Ge- setz nichts anderes vorsieht. Der Sitz der Beklagten liegt in W. (vgl. KB 3b). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben. 1.2. Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für urheberrechtli- che Streitigkeiten. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsge- richts gegeben. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG AG). 2. Versäumte Klageantwort Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von der Beklagten unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der klägerischen Rechtsbegehren abge- leitet werden. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erhebli- chen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen En- dentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt vo- 1 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 7. -5- raus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbe- stimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Ge- richt seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).2 3. Aktiv- und Passivlegitimation 3.1. Die Klägerin behauptet, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesell- schaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidgenös- sischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (Klage Rz. 2; KB 2). Die Beklagte sei gestützt auf den GT 3a und die entsprechen- den Artikel des Urheberrechtsgesetzes verpflichtet, eine Vergütung ge- mäss Ziff. 4 ff. GT 3a zu entrichten. Die Beklagte sei deshalb passivlegiti- miert (Klage Rz. 3; KB 4). 3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 URG hat der Urheber oder die Urheberin das aus- schliessliche Recht zu bestimmen, ob und wann ihr Werk verwendet wird. Der Urheber oder die Urheberin hat gestützt auf Art. 10 Abs. 2 URG insbe- sondere das Recht a) Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Ton- bild- oder Datenträger herzustellen; b) Werkexemplare anzubieten, zu ver- äussern oder sonst wie zu verbreiten; c) das Werk direkt oder mit irgend- welchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahr- nehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; d) das Werk durch Radio, Fernse- hen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; e) ge- sendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitun- gen, weiterzusenden und f) zugänglich gemachte, gesendete und weiter- gesendete Werke wahrnehmbar zu machen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 URG können die Rechte, gesendete Werke zeitgleich und unverändert wahr- nehmbar zu machen oder im Rahmen der Weiterleitung eines Sendepro- grammes weiterzusenden, nur über zugelassene Verwertungsgesellschaf- ten geltend gemacht werden, d.h. nur kollektiv von Verwertungsgesell- schaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung im Sinne von Art. 40 ff. URG des IGE verfügen.3 Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf. Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tä- tig, so stellen sie sog. Gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG 2 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff. 3 Vgl. SHK URG-PFORTMÜLLER, 2. Aufl. 2012, Art. 10 N. 13 -6- sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu ver- öffentlichen. Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie Nut- zung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, wurde der GT 3a (KB 4) aufgestellt. 3.3. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungs- gesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 2). In Ziff. 3 GT 3a wird die Klägerin als Vertreterin dieses Tarifs festgelegt (vgl. KB 4). Ihr kommt folg- lich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheberinnen und Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist, nachdem die Forderung von der C. auf sie zurückzediert wurde (Klage Rz. 13), somit aktivlegitimiert. Gemäss unbe- strittener Behauptung der Klägerin hat die Beklagte der Billag AG ihre Nut- zung gemäss GT 3a angemeldet und bis zum 15. Januar des auf die Ver- gütungsperiode folgenden Jahres keine Änderungen ihrer Vergütungs- grundlagen gemäss Ziff. 12 GT 3a mitgeteilt (Klage Rz. 8 und 11). Als Nut- zerin der in GT 3a geregelten Werke ist die Beklagte vom GT 3a erfasst und daher passivlegitimiert. Vergütungsanspruch Für das Wahrnehmbarmachen von Sendungen sowie die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern, insbesondere Hintergrundmusik, ist der GT 3a anwendbar (KB 4). Für die Berechnung der Basisvergütung der audiovisu- ellen Nutzungen (Fläche bis 1'000 m2 und/oder für bis 200 Amtslinien) be- trägt der Ansatz gemäss Ziff. 5 GT 3a für die Urheberrechte Fr. 15.60 und Fr. 5.20 für die verwandten Schutzrechte pro Kalendermonat und Nut- zungsort. Nutzer, welche die GT 3a-Vergütungen vor dem 1. Januar 2019 über die Billag AG bezahlt haben, kommen gemäss Ziff. 8.2 in den Genuss eines Rabatts von 5 % auf den geschuldeten Vergütungen. Schliesslich ist auf den geschuldeten Vergütungen Mehrwertsteuer geschuldet. Gemäss unbestrittener Behauptung der Klägerin kommt für die Urheberrechte audi- ovisuell sowie die verwandten Schutzrechte ein Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zur Anwendung (Klage Rz. 24 f. mit Verweis auf Ziff. 11 GT 3a). Als Nutzerin der in GT 3a geregelten Werke schuldet die Beklagte der Klä- gerin aus diesem Tarif für das Jahr 2020, wie im Beiblatt zur Rechnung der Klägerin vom 7. Januar 2019 (KB 5) richtig aufgeschlüsselt, für das Urhe- berrecht audiovisuelle Nutzung eine Monatspauschale von Fr. 15.60, ab- züglich 5 % Rabatt, d.h. Fr. 14.82 bzw. Fr. 177.84 pro Jahr und für die ver- wandten Schutzrechte eine Monatspauschale von Fr. 5.20, abzüglich 5 % -7- Rabatt, d.h. Fr. 4.94 bzw. Fr. 59.28 pro Jahr. Dies ergibt einen Jahresan- spruch von Fr. 237.12. Darauf ist gestützt auf Ziff. 11 GT 3a Mehrwert- steuer geschuldet. Gemäss den Behauptungen der Klägerin kommt für beide Positionen ein Mehrwertsteuersatz von 7.7. % zur Anwendung (Klage Rz. 25). Dies ergibt für das Urheberrecht audiovisuell einen Jahres- anspruch inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 191.53 und für die verwandten Schutzrechte einen von Fr. 63.84, d.h. einen Gesamtanspruch in der Höhe von gerundet Fr. 255.35 wie von der Klägerin eingefordert (KB 5). Aus dem Urheberrecht audiovisuell und den verwandten Schutzrechten be- trägt der Totalanspruch der Klägerin gemäss GT 3a gegenüber der Beklag- ten zusammenfassend somit Fr. 255.35 (inkl. MwSt.). Verzugszinsen Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % seit dem 2. Septem- ber 2020 (Klage Rechtsbegehren Ziff. 1 und Rz. 27). 5.2. Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuld- nerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf.4 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR). Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie z.B. "zahlbar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug.5 5.3. Die Rechnung vom 14. Juli 2020 (KB 5) enthält den Vermerk "Zahlbar bis 01.09.2020". Dieser Zahlungsvermerk geht der 30-tägigen Zahlungsfrist von Ziff. 15 GT 3a als Individualabrede vor. Die Beklagte fiel folglich am 4 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/ EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 5 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-W IDMER LÜCHINGER/W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR- W EBER/EMMENEGGER, 2. Aufl. 2020, Art. 102 N. 115 m.w.N.; KOLLER, Schweizerisches Obligatio- nenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N. -8- 2. September 2020 in Verzug, so dass ab diesem Datum der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR), wie von der Klägerin gefordert, geschuldet ist. 6. Beseitigung Rechtsvorschlag Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 2 die Beseitigung des Rechts- vorschlags in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes W. (Zahlungs- befehl vom 12. Januar 2021). Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Mit dem vorlie- genden Entscheid wird der Rechtsvorschlag der Beklagten im Umfang der Klagegutheissung beseitigt, so dass die Klägerin die Betreibung entspre- chend fortsetzen kann. Der Verzugszins der Klägerin kann der Klägerin je- doch erst ab dem 5. Januar 2021 zugesprochen werden, da sie die Berech- nung der aufgelaufenen Zinsen bis 4. Januar 2021 nicht darlegt. 7. Kosten Abschliessend sind die Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädi- gung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Infolge vollständigem Obsiegen der Klägerin sind die Prozesskosten ausschliesslich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).6 7.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei ei- nem Streitwert von Fr. 255.35 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD Fr. 928.10. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 928.10 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 928.10 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 7.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Ver- tretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 255.35. Die Grundent- schädigung beläuft sich somit gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf Fr. 1‘166.20, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behörd- lichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten 6 Vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 1), Art. 106 N. 10 m.w.N. -9- Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Ab- schlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit gerundet auf insgesamt Fr. 960.00. Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag ist der Klägerin nicht zuzuspre- chen, da sie mehrwertsteuerpflichtig7 und damit auch vorsteuerabzugsbe- rechtigt ist.8 Das Handelsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 255.35 nebst Zins zu 5 % seit 2. September 2020 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes W. wird im Umfang von Fr. 255.35 nebst Zins zu 5 % seit 5. Januar 2021 be- seitigt. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 928.10 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 928.10 verrech- net. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 928.10 direkt zu er- setzen. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in Höhe von Fr. 960.00 zu bezahlen. 7 < https://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=CHE-[...]> (zuletzt besucht am 2. März 2022). 8 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt be- sucht am 2. März 2022). - 10 - Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Beklagte 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 2. März 2022 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.: Vetter Sprenger