111 Abs. 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Klägerin zu. - 14 - 4.2. Parteientschädigung Mangels Antrags ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.11 Das Handelsgericht erkennt: 1. Auf die Klage vom 30. November 2021 wird nicht eingetreten.