4.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 2'419'846.70 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 10 VKD Fr. 33'769.25. Davon ist gemäss § 13 Abs. 1 VKD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 10'000.00 festgesetzt. Sie werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 33'769.25 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).