3.4. Fazit Die Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag vom 13. Februar 2019 ist auf die von der Klägerin eingeklagten Forderungen nicht anwendbar: Im Gegensatz zur Beklagten 1 ist die Beklagte 2 nicht Partei des Vertrags vom 13. Februar 2019. Die von der Beklagten 1 unterbewerteten Sendungen wurden allesamt vor Inkrafttreten des Vertrages vom 13. Februar 2019 aufgegeben und sind deshalb in sachlicher Hinsicht nicht von diesem Vertrag erfasst. Die aargauischen Gerichte sind folglich örtlich unzuständig. Auf die Klage ist nicht einzutreten.