Es mag im Weiteren zutreffen, dass die Beklagte 2 Leistungen zu den Konditionen, wie sie im Vertrag vom 13. Februar 2019 (KB 3) vereinbart wurden, bezog. Dies macht die Beklagte 2 allerdings nicht zu einer Partei dieses Vertrages. Vielmehr ist es möglich, dass ihr diese Leistungen lediglich als Rechnungsadressatin verrechnet wurden oder dass ihr die neuen Konditionen gewährt wurden, obwohl sie selbst keinen schriftlichen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Die Tatsache, dass sie nicht Partei des Vertrages vom 13. Februar 2019 war, bedeutet nicht zwingend, dass kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 besteht.