Darauf, dass die Situation mit Bezug auf den früheren Vertrag vom 10. Oktober 2017 (KB 37), bei welchem unter der Firma der Beklagten 1 ein Verwaltungsrat der AA. SA zeichnete, weniger klar ist, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Da es vorliegend nicht um diesen Vertrag geht.