Zudem hätte der Vertrag unter der Firma beider Beklagten unterzeichnet werden müssen. Dies geschah jedoch nicht. Diesbezüglich ist zwar der Hinweis der Klägerin zutreffend, dass der für die Beklagte 1 zeichnende P. auch bei der Beklagten 2 als Direktor mit Einzelunterschrift amtet (KB 9). Da P. im Vertrag vom 13. Februar 2019 aber einzig unter der Firma der Beklagten 1 zeichnete und er seiner Unterschrift auch lediglich den Stempel der Beklagen 1 hinzufügte, machte er klar, dass er mit seiner Unterschrift nur die Beklagte 1 und nicht auch die Beklagte 2 verpflichtet. - 12 -