Zwar spricht nichts dagegen, aus Gründen der Praktikabilität lediglich ein Vertragsformular für mehrere Vertragsparteien auszustellen. Auch bei Verwendung nur eines Vertragsformulars hätten aber beide Beklagten im Vertrag als Vertragspartei und nicht nur als Rechnungsadressatinnen erfasst werden können und auch erfasst werden müssen.