Das Ausstellen einer Rechnung an eine andere Person als die Vertragspartnerin kann Sinn ergeben (beispielsweise, wenn sich eine andere Person gegenüber der Vertragspartnerin verpflichtet hat, die Rechnung für die im Namen der Vertragspartnerin bezogenen Leistung zu bezahlen). Die Erfassung einer Person als Rechnungsadressatin in einem Vertrag, macht diese jedoch nicht automatisch zur Vertragspartnerin. Die blosse Rechnungsadressatin ist für die Bezahlung der Rechnung letztlich auch nicht belangbar. Einzig die Vertragspartnerin hat für den Rechnungsbetrag einzustehen.