Unterschrieben wurde der Vertrag ebenfalls lediglich unter der Firma der Beklagten 1. Anders als im Vertrag vom 10. Oktober 2017 (KB 37) zeichnete an dieser Stelle nun ein Vertreter der Beklagten 1 – P., Direktor mit Einzelunterschrift (KB 8) – und es wurde der Stempel der Beklagten 1 unter ihrer Firma angebracht. 3.3.2.2. Beurteilung Ob es dem tatsächlichen Willen der Beklagten und der Klägerin entsprach, dass die Beklagte 2 auch Partei des Vertrages vom 13. Februar 2019 – und - 11 -