Am 13. Februar 2019 wurde der Vertrag mit der hier streitigen Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen (KB 3), der den Vertrag vom 10. Oktober 2017 ersetzen sollte ("Remplace la feuille du 10.10.2017"). Bei diesem Vertrag trat die E. AG selbst nicht mehr als Vertragspartnerin in Erscheinung, sondern agierte nur noch als exklusive Abschlussagentin der Klägerin. Wie im Vertrag vom 10. Oktober 2017 (KB 37) wurde lediglich die Beklagte 1 als Vertragspartnerin erfasst. Die Beklagte 2 erscheint – gemeinsam mit der Beklagten 1 – wiederum nur unter dem Titel "Données de facturation": […]