3.3.2. Reichweite in persönlicher Hinsicht 3.3.2.1. Tatsächliche Feststellungen In tatsächlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten: Am 22. Dezember 2014 gingen die Beklagten 1 und 2 je einen Vertrag mit Gültigkeit ab 1. Januar 2015 mit der E. AG ein (KB 29 und 30). Die Klägerin war nicht Partei dieser Verträge, sondern agierte lediglich als Erfüllungsgehilfin der E. AG. Bereits am 1. Mai 2015 wurden diese Verträge angepasst und die Beklagten 1 und 2 schlossen je einen neuen Vertrag mit der E. AG (mit Gültigkeit ab 1. Mai 2015; KB 35 und 36).