3.3. Würdigung 3.3.1. Vorbemerkung Es ist unstrittig, dass die aargauischen Gerichte von Gesetzes wegen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 31 ZPO) für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich nicht zuständig sind. Für die infrage stehende Streitigkeit bestehen aber weder zwingende noch teilzwingende Gerichtsstände. Die Vereinbarung einer Gerichtsstandsvereinbarung – wie die im Vertrag vom 13. Februar 2019 festgehaltene "Le for juridique est O., en Argovie" (KB 3, S. 4) – war daher zulässig.