Ist die Vereinbarung nicht speziell mit Rücksicht auf eine der Parteien abgeschlossen worden, so wirkt sie auch gegenüber dem (Einzel- oder Ge- samt-)Rechtsnachfolger. Ansonsten vermag die Gerichtsstandsvereinbarung – vorbehältlich einer Vereinbarung zugunsten einer dritten Partei – für am Vertragsverhältnis nicht Beteiligte keine Wirkung zu entfalten. Mitberechtigte und Mitverpflichtete werden durch eine zwischen Gläubiger und (Haupt-)Schuldner geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich nicht gebunden.9