In erster Linie ist daher das von den Parteien übereinstimmend Gewollte massgebend. Lässt sich dies nicht feststellen, ist die Reichweite gestützt auf das Vertrauensprinzip zu bestimmen.8 Die Gerichtsstandsvereinbarung entfaltet in persönlicher Hinsicht als Vertrag grundsätzlich nur Wirkung inter partes. Ist die Vereinbarung nicht speziell mit Rücksicht auf eine der Parteien abgeschlossen worden, so wirkt sie auch gegenüber dem (Einzel- oder Ge- samt-)Rechtsnachfolger.