Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht man eine vom Hauptvertrag, in den sie möglicherweise eingebettet ist, grundsätzlich autonome prozessrechtlichen Vereinbarung in Bezug auf einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit, mit der ein Gericht für örtlich zuständig erklärt wird.7 Die sachliche Reichweite der Gerichtsstandsklausel ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei Art. 18 Abs. 1 OR entsprechende Anwendung findet. In erster Linie ist daher das von den Parteien übereinstimmend Gewollte massgebend.