Schliesslich würde der Klägerin auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht weiterhelfen, da dieser gemäss Art. 15 ZPO nur möglich sei, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruhe (Eingabe vom 3. März 2022). 3.2. Rechtliches Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht -9-