Selbst wenn die Beklagte 2 im Vertrag mit Rechnungsdaten erwähnt werde, ändere dies nichts daran, dass sie keine Gerichtsstandsvereinbarung unterzeichnet habe. Im Übrigen sei auch bezüglich der Beklagten 2 anzumerken, dass die Klägerin eine Entschädigung für Geldbussen bezüglich Sendungen vom 8. Dezember 2016 bis zum 4. Juli 2019 fordere. Für den Zeitraum vom 8. Dezember 2016 bis 28. Februar 2019 habe jedoch keine Gerichtsstandsvereinbarung bestanden. Schliesslich würde der Klägerin auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht weiterhelfen, da dieser gemäss Art.