Die These der Klägerin, nach welchem die im Vertrag vom 13. Februar 2019 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung auch für die Beklagte 2 gelte, müsse zurückgewiesen werden. Es sei klar, dass der Vertrag auf die Beklagte 1 laute und dass nur letztere den Vertrag unterzeichnet habe. Da eine Gerichtsstandsklausel der Schriftform bedürfe, gebe es keine Gerichtsstandsvereinbarung in Bezug auf die Beklagte 2. Selbst wenn die Beklagte 2 im Vertrag mit Rechnungsdaten erwähnt werde, ändere dies nichts daran, dass sie keine Gerichtsstandsvereinbarung unterzeichnet habe.