Weiter sei keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden. Der Vertrag vom 13. Februar 2019 zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 sei erst ab dem 1. März 2019 gültig gewesen (KB 3). Die Ansprüche der Klägerin würden sich auf eine Geldbusse beziehen, welche für die Einfuhr von Waren nach Belgien vom 6. August 2015 bis 13. April 2018 verhängt worden seien (KB 114). Das Vertragsverhältnis in Bezug auf diese Warensendungen werde durch die am 1. Mai 2015 und am 10. Oktober 2017 (KB 35 und 37) abgeschlossenen Verträge geregelt, welche keine Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten würden.