3.1.2. Beklagte 1 und 2 Die Beklagten 1 und 2 bestreiten die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau (Eingaben vom 2. und 3. März 2022 und 7. April 2022). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 31 ZPO müssten Zivilklagen am Sitz der Beklagten 1 und 2 oder bei dem Gericht an dem Ort eingereicht werden, an dem die charakteristische Leistung hätte erbracht werden müssen. Der Ort der charakteristischen Leistung sei vorliegend in R. gewesen, so dass sich der ordentliche Gerichtsstand in jedem Fall in R. befinden würde. Weiter sei keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden.