3. Örtliche Zuständigkeit 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Klägerin Die Klägerin beruft sich bezüglich der örtlichen Zuständigkeit auf Ziff. 5 des Vertrags vom 13. Februar 2019, der die Gerichtsstandsklausel "Le for juridique est O., en Argovie" enthält. Sie macht geltend, die Beklagte 1 habe den Vertrag vom 13. Februar 2019 unterzeichnet. Indessen seien sowohl die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 unter der Rubrik "Données des facturation" (Fakturierungsdaten) als "Débiteur" (Schuldnerin) aufgeführt.