Die den Beklagten 1 und 2 mit Verfügung vom 22. Februar 2022 angesetzte Nachfrist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort lief am 2. März 2022 ab. Damit trat auch der Aktenschluss ein.6 Die Ausführungen der Beklagten 1 und 2 vom 3. März 2022 zur örtlichen Unzuständigkeit des Handelsgericht erfolgten damit grundsätzlich verspätet. Da es sich dabei aber um Ausführungen handelt, die der örtlichen Zuständigkeit und damit der Prozessvoraussetzung entgegenstehen, sind sie vorliegend trotzdem zu berücksichtigen.