Das Gericht muss daher lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen zu berücksichtigen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, wenn solche von der klagenden Partei nicht oder aber verspätet vorgebracht worden sind.5